Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Mess- und Eichverordnung (MessEV2)) sind Waagen zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung eichpflichtig.
Für diese Zwecke verwendete Waagen müssen mindestens der Genauigkeitsklasse III angehören.
Entsprechende Waagenarten sind:
- Personenwaagen, dazu gehören auch Stehwaagen, Sitzwaagen, Lifterwaagen, Plattformwaagen - die Verwendung der Waage steht im Vordergrund, nicht deren konstruktive Ausführung
- Säuglingswaagen (einschließlich der Inkubatorwaagen)
- Bettenwaagen
- Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts
Für diese Waagenarten gelten folgende Eichfristen:
Keine Eichpflicht besteht bei folgenden Verwendungszwecken (keine Heilkunde nach § 1 Abs. 2 MessEV2)):
- Körpergewichtswaagen in der Pathologie,
- Personenwaagen und Säuglingswaagen (letzteres i.d.R. zum Ausleihen) in Apotheken,
- Säuglingswaagen von Hebammen,
- Personenwaagen bei der Blutentnahme zur Herstellung von Blutkonserven.