Waagen, die zur Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung eingesetzt werden, müssen nicht nur die Anforderungen aus dem Medizinproduktegesetzes erfüllen, sondern auch dem Eichgesetz entsprechen.
Bei Waagen, die „nur“ die Anforderungen des Medizinproduktgesetzes erfüllen, ist es dem Hersteller überlassen, die Genauigkeit des Messgerätes festzulegen. Für Waagen, die hingegen dem Eichgesetz entsprechen zu haben, hat der Gesetzgeber Genauigkeitsanforderungen vorgegeben, die die Hersteller zwingend einzuhalten haben. Hierzu unterliegen die Hersteller nicht nur einer regelmäßigen Auditierung, sondern die Einhaltung der Anforderung wird zudem im Rahmen von stichprobenartigen Marktüberwachungsmaßnahmen sowie bei jeder Eichung durch die Eichbehörden überprüft. So wird die Messgenauigkeit in festen Grenzen garantiert.
Damit die Sicherheit und eine ausreichende Genauigkeit der Waagen, welche in der Heilkunde eingesetzt werden, gewährleistet ist, müssen diese sowohl dem Medizinproduktegesetz als auch dem Eichgesetz entsprechen.
In Krankenhäusern sowie bei Kinderärzten, die u.a. die vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen inkl. der Überwachung der Gewichtsentwicklung bei Säuglingen und Kindern durchführen, dürfen dementsprechend nur (Säuglings-)Waagen der Genauigkeitsklasse III eingesetzt werden. Hebammen dürfen ungeeichte Säuglingswaagen nur einsetzen, wenn es sich ausschließlich um eine Beratung der Eltern handelt. Handelt es sich hingegen um die Feststellung des Geburtsgewicht bei einer Hausgeburt, so hat die Hebamme dafür zwingend eine geeichte Waage zu verwenden.
So unterliegen auch die durch die Gesundheitsämter zur Verhinderung oder Linderung von Krankheiten eingesetzten medizinischen Personenwaagen der Eichpflicht. In Seniorenheimen ist eine Waage der Eichklasse III beispielsweise dann erforderlich, wenn die Waage zur medizinischen Diagnose und Behandlung eingesetzt wird. Bei anderen Verwendungszwecken, wie zum Beispiel die Gewichtskontrolle der Bewohner im Wohnbereich, ist hier hingegen der Einsatz einer ungeeichten Waage wie beispielsweise einer Personenwaage, Säulenwaage oder Stuhl- und Bettenwaagen erlaubt.
Auch medizinische Personenwaagen, die in Apotheken als Service für den Kunden bereitgestellt werden, sowie von Apotheken für den privaten Gebrauch ausleihbare Säuglingswaagen brauchen nicht geeicht sein. So darf auch jede privat zu Hause genutzte Waage eine ungeeichte Waage sein.
Kurz zusammengefasst gilt: Medizinische Waagen, die in Arztpraxen und Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen sowie in Dialyse- und Reha-Zentren genutzt werden, unterliegen der Eichpflicht und müssen daher die Eichgenauigkeitsklasse III erfüllen.
ADE bietet ein breites Sortiment an geeichten Personen- und Säulenwaagen der Genauigkeitsklasse III sowie geeichte Säuglingswaagen für den Einsatz in allen Bereichen der Heilkunde sowie hochwertige ungeeichte Waagen für Anwendungen außerhalb der Heilkunde, wo aber dennoch der Einsatz eines Qualitätsproduktes gewünscht wird.