Über die Anzeigepflicht für Betreiber geeichter Waagen

Geeichte medizinische Waagen gelten in der Europäischen Union als Medizinprodukt. Ab 1. Januar 2015 gibt es eine Anzeigepflicht der Betreiber von neuen oder erneuerten eichpflichtigen Messgeräten in Deutschland.

Diese Waagen müssen beim zuständigen Eichamt innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme gemeldet werden. Die Meldung sollte gemäß dem Gesetz für das Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgesetz, § 32) folgende Daten aufführen:

  • Geräteart
  • Hersteller der Waage
  • Typbezeichnung der Waage
  • Jahr der Kennzeichnung
  • Die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet 

Das in Ihrem Bundesland zuständige Eichamt können sie bequem auf eichamt.de  / Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG finden.

Des Weiteren sind für Nacheichungen insbesondere § 37 Abs. 3 und § 38 MessEG zu beachten:  Der Antrag auf Nach‐Eichung ist mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist der Waage zu stellen.

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